Alle Steuerpflichtigen haben im Falle einer objektiven Ungewissheit über die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen im Bereich der Gemeindesteuern das Recht, der Gemeindeverwaltung einen schriftlichen Antrag zu stellen, um vorzeitig über die steuerrechtlichen Bestimmungen und das entsprechende Verhalten der Gemeinde im Zuge einer Kontrolle in Kenntnis gesetzt zu werden.
Der schriftliche Antrag, sog. Antrag um steuerrechtliche Auskunft, kann immer nur in konkreten und persönlichen Fällen eingereicht werden durch:
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einzelne Steuerpflichtige;
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Steuersubstitute;
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Gewerkschaften und Berufsverbände;
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Steuerbeistandszentren (CAF);
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Freiberuflerkanzleien.
Die Gewerkschaften oder Berufsverbände, die Steuerbeistandszentren (CAF) und die Freiberuflerkanzleien können den Antrag auch für eine Vielzahl von Personen einreichen.
Der Antrag um Auskunft wird auf stempelfreiem Papier verfasst und muss der Gemeinde vor Umsetzung der Bestimmung, für welche um Interpretation ersucht wird, eingereicht werden und Folgendes beinhalten:
a) die Personendaten des Steuerpflichtigen und alle Adresse, auch telematischer Natur, an welche die Gemeinde ihre Antwort übermitteln kann;
b) ausführliche und spezifische Beschreibung des konkreten und persönlichen Falles, in Bezug auf welchen objektive Ungewissheiten bezüglich der richtigen Auslegung einer Bestimmung betreffend Gemeindesteuern oder bezüglich der richtigen Einstufung eines besteuerbaren Tatbestandes bestehen;
c) die spezifischen Bestimmungen, für welche die Auskunft beantragt wird;
d) die Darlegung der vorgeschlagenen Lösung, klar und eindeutig formuliert;
e) die Unterschrift des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters.
und eventuell
f) Kopie der Dokumentation, welche nicht im Besitz der Gemeinde ist und für die Lösung des unterbreiteten Falles nützlich ist.
Der Antrag auf Auskunft kann
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bei der Gemeinde persönlich abgegeben bzw.
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mittels Einschreibebrief mit Rückantwort oder
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mittels zertifizierter E-Mail an die Adresse leifers.laives@legalmail.it übermittelt werden.
Sollte der Antrag auf Auskunft alle oder einige der vorgesehenen Punkte c), d), e) nicht erfüllen, fordert die Gemeinde den Steuerpflichtigen auf, diese innerhalb von dreißig Tagen zu vervollständigen.
Der Antrag wird als unzulässig erachtet:
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wenn die von den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Vorschriften nicht erfüllt werden;
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wenn er nicht vorab eingereicht wird;
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wenn die objektive Ungewissheit nicht besteht;
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wenn er dieselbe Angelegenheit zum Gegenstand hat, für welche der Steuerpflichtige schon ein Gutachten erhalten hat, außer es werden neue Tatbestände oder Rechtselemente dargestellt;
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wenn er eine Angelegenheit betrifft, für welche die Gemeinde zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrages mit der Kontrolltätigkeit begonnen hat, über welche der Steuerpflichtige informiert ist;
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wenn der Steuerpflichtige, der aufgefordert wurde, die unzureichenden Daten nachzureichen, die Vervollständigung des Antrages in der dafür vorgesehenen Frist nicht vornimmt.
Nach festgestellter Zulässigkeit übermittelt die Gemeinde dem Steuerpflichtigen, innerhalb von neunzig Tagen ab Erhalt des Antrages, die schriftliche und begründete Antwort mittels Einschreibebrief mit Rückantwort oder mittels zertifizierter E-Mail.
Falls die Gemeinde eine Ergänzung der Dokumentation angefordert hat, wird die Antwort innerhalb von sechzig Tagen ab Erhalt der ergänzenden Dokumentation erteilt.
Die Antwort wirkt sich ausschließlich auf den steuerpflichtigen Antragsteller aus, beschränkt auf den im Antrag dargelegten konkreten und persönlichen Fall. Diese Wirksamkeit dehnt sich auch auf das nachfolgende Verhalten des Steuerpflichtigen aus, welches auf denselben Tatbestand und Gegenstand des Antrages auf Auskunft zurückzuführen ist, außer bei geänderten Bestimmungen.
Sofern die Antwort auf Anträge, welche zulässig sind und einen Lösungsvorschlag beinhalten, nicht innerhalb der genannten vorgesehenen Fristen mitgeteilt wird, ist diese so auszulegen, dass die Gemeinde mit der vom Steuerpflichtigen vorgeschlagenen Auslegung bzw. mit seinem vorgeschlagenen Verhalten einverstanden ist.
Die Antworten auf die Anträge auf Auskunft können nicht angefochten werden.
Rechtsquellen
Art. 1 und 11, Gesetz vom 27. Juli 2000, Nr. 212
Gesetzesvertretendes Dekret vom 24. September 2015, Nr. 156
Gemeindeverordnung