Es handelt sich um die Bestätigung von Seiten des Beamten (welcher die Dokumentation annimmt), des Notars, Kanzleibeamten, Gemeindesekretärs oder vom Bürgermeister beauftragten Beamten, dass die Unterschrift auf den Ersatzerklärungen des Notorietätsaktes, vom Interessierten, nach Feststellung seiner Identität, in dessen Anwesenheit, angebracht wurde.
Bei dem Bürgerschalter wird die Beglaubigung der Unterschrift in folgenden Fällen vorgenommen:
- auf Anträgen und Ersatzerklärungen des Notorietätsaktes, für Private, die diese im Sinne des D.P.R. 445/2000, annehmen;
- auf Anfragen an öffentliche Verwaltungen für die Einhebung von wirtschaftlichen Begünstigungen seitens Dritter (Pensionen, Beiträge usw.).
Ein Termin kann über den online Reservierungsdienst vereinbart werden.
Wichtig
Die Beglaubigung von Unterschriften werden, im Sinne der Art. 1 und 2 der Tab. „A“ des D.P.R. 642/72, auf Stempelpapier zu € 16,00 + € 0,50 in bar für Sekretariatsgebühren, ausgestellt.
Die Befreiung von der Stempelgebühr wird nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen angewandt.
Wenn der Bürger eine Bescheinigung oder die Beglaubigung einer Unterschrift bzw. Kopie verlangt, muss er unter eigener Verantwortung den Zweck und/oder das Gesetz, das die Befreiung von der Stempelmarke vorsieht, angeben.
Im Gegensatz ist der Beamte verpflichtet die Stempelmarke anzubringen.
Wird die Bescheinigung für einen anderen Zweck, der auf der Bescheinigung angegeben ist, benutzt, ist dies Steuerhinterziehung.
Wann muss die Unterschrift nicht beglaubigt werden?
Das D.P.R. 445/2000 sieht vor, dass die Unterschriften nicht beglaubigt werden müssen:
- auf Gesuchen an öffentlichen Verwaltungen (einschl. italienische Konsulate und italienische Botschaften im Ausland);
- auf Gesuchen an öffentlichen Dienstleistungsbetrieben sowie
- auf Wettbewerbsansuchen.
In diesen Fällen wird die Echtheit der Unterschrift ausschließlich in folgender Weise bestätigt:
- Abgabe der Unterschrift vor dem zuständigen Beamten;
- Beilage einer nicht beglaubigten Fotokopie eines Personalausweises. (Die Unterlagen können auch mittels Fax übermittelt werden).
Sonderfälle
Falls der Bürger eine Unterschriftbeglaubigung auf Anträgen oder Ersatzerklärungen, die private Schriften enthalten, insbesondere jene die eine Willensäußerung enthalten, (z.B. Prokura, Mandate, Bevollmächtigungen, Ermächtigungen, Verzichts-, Annahme-, Verpflichts-, Einverständnis-, Schuldtilgungs-, Eids-, Garantieerklärungen usw.) einschließlich der zukünftigen Verpflichtungserklärungen oder die Bildung, die Änderung oder die Auslöschung von Rechtsverhältnissen im privaten Recht, d.h. von vertraglicher Natur, die Beglaubigungen im Sinne des Art. 2703 des B.G.B., vornehmen muss, liegt diese im Aufgabenbereich des Notars.
Rechtsquellen
Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445
Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 642