Anerkennung eines unehelichen Kindes

Allgemeine Informationen
Als „nicht in der Ehe geborene Kinder" gelten jene Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind; als „in der Ehe geborene Kinder" jene Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind.

Die Anerkennung eines nichtehelichen Kindes erfolgt:

  • gleich bei der Meldung der Geburt, durch einen oder beide Elternteile, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und gegen die keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen;
  • nach der Meldung der Geburt, durch eine Anerkennungserklärung, die von einem oder beiden Elternteilen mit einem Mindestalter von 16 Jahren, im Standesamt abgegeben wird; die Betroffenen müssen zu einem Vorgespräche erscheinen und einen Termin für die Unterzeichnung vereinbaren.

Ist das anzuerkennende Kind weniger als 14 Jahre alt ist die Anwesenheit des anderen Elternteils, für die Unterzeichnung der Einwilligungserklärung, notwendig.
Ist das Kind über 14 Jahre alt ist seine Anwesenheit für die Unterzeichnung der Einwilligungserklärung erforderlich – und falls volljährig, auch für die Auswahl des Zunamens.
Der volljährige Anerkannte nimmt unverzüglich den ausgewählten Zunamen an. Nicht so ist es für den Minderjährigen. Für ihn können die Eltern nach der Anerkennung einen Antrag auf Bestätigung/Änderung des Zunamens beim Jugendgericht einreichen. Dieses stellt ein Dekret aus und übermittelt es für die Übertragung und die Richtigstellung der meldeamtlichen Daten an das Amt für demografische Dienste.

Voraussetzungen
Mutter bzw. Vater müssen 16 Jahre alt sein

Dokumente
Gültiger Ausweis



Rechtsquellen
Artt. 28-49, Dekret des Präsidenten der Republik vom 3. November 2000, Nr. 396. Standesamtsordung
Artt. 250 und ff., Bürgerliches Gesetzbuch



Zuständig