Meldeamtliche Bescheinigungen

Seit dem 1. Januar 2012 dürfen Bescheinigungen öffentlicher Verwaltungen nur mehr zwischen Privaten verwendet werden (Gesetz Nr. 183 vom 12.11.2011, Art. 15 Abs. 1). Was heißt das? Öffentliche Behörden oder private Erbringer von öffentlichen Dienstleistungen dürfen seit dem 1. Januar keine amtlichen Bescheinigungen mehr annehmen oder anfordern. Künftig werden nur mehr die Ersatzerklärung (Selbsterklärung) oder Notorietätsurkunden (Art. 46 und 47 des DPR Nr. 445 vom 28.12.2000) akzeptiert.

Ein Termin kann über den online Reservierungsdienst vereinbart werden.

Allgemeine Informationen
Die meldeamtlichen Bescheinigungen, welche eine aktuelle Situation bestätigen. z.B.:

  • Wohnsitz;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Familienstand;
  • Ledigkeit oder Nicht-Gebundenheit usw.

werden unverzüglich von den Schaltern der Demographischen Dienste – Meldeamt ausgestellt.

In der Regel werden sie auf Stempelpapier ausgestellt, außer das Gesetz sieht die Befreiung vor.

Der Familienbogen gibt die Zusammensetzung der Familie ausschließlich zu meldeamtlichen Zwecken wieder. Die Verwandtschaftsverhältnisse werden nur auf Antrag des Interessierten angegeben.

Die historische Wohnsitzbescheinigung und der historische Familienbogen, d. h. bezogen auf einen vergangenen Zeitpunkt, wird am Schalter des Meldeamtes beantragt. Die Aushändigung erfolgt nach max. 5 Tagen, da eine Nachforschung im Archiv nötig ist.

Wichtig
Die meldeamtlichen Bescheinigungen werden im Sinne der Art. 1 und 2 der Tab. „A“ des D.P.R. 642/72, auf Stempelpapier zu € 16,00 + € 0,50 in bar für Sekretariatsgebühren, ausgestellt.
Die Befreiung von der Stempelgebühr wird nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen angewandt.
Wenn der Bürger eine Bescheinigung oder die Beglaubigung einer Unterschrift bzw. Kopie verlangt, muss er unter eigener Verantwortung den Zweck und/oder das Gesetz, das die Befreiung von der Stempelmarke vorsieht, angeben.
Im Gegensatz ist der Beamte verpflichtet, die Stempelmarke anzubringen.
Wird die Bescheinigung für einen anderen Zweck, als jener welcher auf der Bescheinigung angegeben ist, benutzt, ist dies Steuerhinterziehung.

Voraussetzungen

  • Für die aktuellen Bescheinigungen: Wohnsitz in der Gemeinde Leifers.
  • Für die historischen Bescheinigungen: der Betreffende muss im Archiv des Meldeamtes aufscheinen.

Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind
Gültiger Personalausweis.


Rechtsquellen
Artt. 33 und 34, Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. Mai 1989, Nr. 223


Formulare