Vermögensgebühr - Besetzung von öffentlichem Grund

Mit 01.01.2021 ist die Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und über die Vermögensgebühr für Konzessionen für Besetzungen auf Märkten in Kraft getreten. Die Vermögensgebühr ersetzt die Steuer für die Besetzung von öffentlichem Grund (TOSAP) und die Werbesteuer und die Gebühr für den Plakatierungsdienst (ICPDPA). Die diesbezüglichen Bestimmungen sind im Gesetz Nr. 160/2019, Artikel 1, Absätze 816 bis 836 enthalten.

Der Vermögensgebühr unterliegen u.a. die dauernde und die zeitweilige Besetzung öffentlicher Flächen sowie des Raumes oberhalb und unterhalb des öffentlichen Grundes. 

Jegliche Besetzung von öffentlichem Grund bedarf einer vorherigen schriftlichen Genehmigung. Bei Notfällen oder bei objektiv gegebener Dringlichkeit kann öffentlicher Grund ohne vorherige Meldung besetzt werden. Diese Besetzung ist jedoch unverzüglich zu melden.

Antrag
Der Antragsteller muss das Ermächtigungsansuchen mindestens 15 Tage vor Besetzungsbeginn, mittels bereit gestelltem Vordruck, einreichen.

Ermäßigungen und Befreiungen
Die Gemeindeverordnung sieht im Art. 26 und 27 verschiedene Ermäßigungen und Befreiungen vor.
Es sind Gebühren je nach Art und Ausmaß der Besetzung (m²) sowie nach Zone vorgesehen.

ZONEN und TARIFE Vermögensgebühr - Besetzung von öffentlichem Grund ab 01.01.2022

Zuständig