Erklärung der Menge und Qualität des eingeleiteten Abwassers

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In Anhang A Nummer 3) Buchstabe C) der Entscheidung des Provinzialrates vom 07. Juli 2020, Nr. 491 “KRITERIEN FÜR DIE BERECHNUNG DER TARIFE FÜR DEN DIENST DER ABLEITUNG UND KLÄRUNG DER ABWÄSSER” ist es vorgesehen, dass:

“Bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres müssen die Inhaber der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Ableitungen von industriellen Abwässern bei der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Produktionsstätten befinden, die Menge und die Qualität des im vorhergehenden Kalenderjahr abgeleiteten Abwassers melden.
Im Fall neuer Produktionsstätten muss die erste Mitteilung innerhalb dreißig Tagen ab Tätigkeitsbeginn erfolgen.
Die jährliche Meldung ist nicht erforderlich, wenn die Abwassermenge der Gemeinde bereits bekannt ist, weil sie der Menge entspricht, die aus der öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagebezogen wird und keine Bescheinigungen über die Qualität des abgeleiteten Abwassers vorgelegt werden.
Bei Produktionsbetrieben mit mehreren Abwasserableitungen muss die Meldung getrennt für jede Ableitung vorgelegt werden.“

Die obengenannte Entscheidung sieht vor, dass:

“Der Einbau geeigneter Geräte zur Messung der entnommenen Wassermenge (Wasserzähler) ist zudem für an die Kanalisation angeschlossene Produktionsbetriebe, die industrielle Abwässer erzeugen und für Gebäude, aus denen häusliche Abwässer stammen, Pflicht, wenn sie sich autonom, außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung, mit Wasser versorgen.“

Das Beschwerdeformular finden Sie unter folgendem LINK: https://www.provincia.bz.it/it/servizi-a-z.asp?bnsv_svid=1028486
Die angeforderten Daten können an die PEC-Adresse der Gemeinde gesendet werden: leifers.laives@legalmail.it oder Mail des Steueramtes der Gemeinde: tributi@comune.laives.bz.it

09.01.2025