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ICI-Berechnung on line
Immobilie
Liegenschaftsart
Besitzanteil  % Besitz im Jahr 2010 von 
    bis 
(*)Ertrag  € Steuersatz  °/oo 
(**) Abschlag für die Unbewohnbarkeit      
(***)  Freibetrag für die Erstwohnung  Anzahl der Besitzer mit  Wohnsitz im Gebäude 
(****) Erstes Zubehör
Besitzanteil  % Besitz im Jahr 2010 von 
  bis 
Ertrag  €   
(****) Zweites Zubehör
Besitzanteil  % Besitz im Jahr 2010 von 
  bis 
Ertrag  €   
  Steuer Abzug Ratenbetrag einzuzahlen
1. Rate         
2. Rate         

     
   

(*) Der anzugebende Ertrag ist jener der ab 01. Januar 2010 gültig ist, ohne Aufschlag von 5%.

(**) Werden jene Gebäude als unbenutzbar oder unbewohnbar betrachtet, welche aus objektiven Gründen eine Gefahr für die Unversehrtheit oder für die Gesundheit der darin wohnenden Personen darstellen und daher für die ihnen zugedachte Zweckbestimmung als vollkommen und gänzlich ungeeignet erscheinen und tatsächlich unbenützt sind. Nicht als unbenutzbar oder unbewohnbar können jene Gebäude  betrachtet werden, deren Nichtbenützung auf Arbeiten zu ihrer Erhaltung, Umstrukturierung oder Verbesserung der Bausubstanz zurückzuführen ist. Die Steuerermäßigung im Ausmaß von 50 % wird ab dem Datum, der vom Bürgermeister ausgestellten Unbenutzbarkeits- oder Unbewohnbarkeitserklärung oder als Alternative ab dem Datum der Vorlage, beim Amt für Finanzwesen – Steuern der Gemeinde, einer Ersatzerklärung gemäß Art. 47 des DPR Nr. 445 vom 28.12.2000 über die Unbenutzbarkeit oder Unbewohnbarkeit des Gebäudes gewährt.

(***) Mit Gesetzesdekret Nr. 93/2008 wurde die Gemeindeimmobiliensteuer für die Hauptwohnung und deren Zubehör zur Gänze abgeschafft.
Als Hauptwohnung wird jene Wohnung bezeichnet, in welcher der Steuerpflichtige seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat, vorbehaltlich eines Gegenbeweises.
Die Befreiung betrifft NICHT:

  • die Katasterkategorien A1, A8 und A9;
  • die italienischen Staatsbürger, die im Ausland ansässig sind - AIRE

In diesen Fällen sind somit weiterhin der begünstigte Steuersatz und der Gemeindefreibetrag anzuwenden.
Falls mehrere Steuerträger dort wohnhaft sind, wird der Abzug in gleichen Teilen vorgenommen, unabhängig vom Besitzanteil.

(****) Als Zubehör einer Hauptwohnung gelten entweder eine Garage oder eine Box und/oder ein Autostellplatz, deren Bestimmung und effektive Nutzung dauerhaft im Dienste der von natürlichen Personen als Hauptwohnung benutzten Liegenschaften sind und zwar dann, wenn der Eigentümer der Wohnung, oder der Inhaber dinglicher Nutzungsrechte auf dieselbe, wenngleich anteilig, in der er sich gewöhnlich aufhält, Eigentümer des Zubehörs oder Inhaber dinglicher Nutzungsrechte auf dasselbe, wenngleich anteilig, ist, sofern dieses dauerhaft und ausschließlich der genannten Hauptwohnung zugeordnet ist.
 
   
 

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